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Unterhalt: Barunterhalt bei verschiedenen Betreuungsmodellen

Immer wieder stellen vor allem Väter die Frage, warum sie bei einem eigenen Betreuungszeitanteil des Kindes von 30 – 40% trotzdem den vollen Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen.

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Betreuung des Kindes fast genauso hoch seien wie bei einer vollen zeitlichen Betreuung. Die Mehrausgaben für das eigene komplett eingerichtete Zimmer des Kindes in der Wohnung machen dabei den größten Anteil aus. Auch werden oft Schulbedarf und Kleidung vom Kindesvater bezahlt. Die vermehrten Freizeitaktivitäten schlagen ebenfalls zu Buche.

In den meisten Fällen haben die Kinder immer noch den Haushalt der Mutter als Lebensmittelpunkt, da sich auch heute noch viele Mütter während der Dauer der Partnerschaft der Eltern zeitlich mehr um die Kinder gekümmert haben.

Beim echten „Wechselmodell“ betreuen beide Elternteile die Kinder abwechselnd genau hälftig, meist eine Woche bei der Mutter und dann eine Woche im Haushalt des Vaters. Hier wurde durch den BGH ein Berechnungsmodell gestaltet, das den finanziellen Aufwand sowohl von Mutter und Vater berücksichtigt.

Sobald sich das Kind etwas mehr im Haushalt eines Elternteiles aufhält, gilt der § 1606 Abs. 3 S .2 BGB und damit der volle Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle.

§ 1606 BGB geht davon aus, dass das alte Betreuungs- und Umgangsmodell (das Kind hat seinen Lebensmittelpinkt im Haushalt eines Elternteils und ist lediglich jedes zweite Wochenende für 2 Tage im Haushalt des anderen Elternteils) noch üblich ist. Ein Abweichen ist dabei nur in begrenztem Umfang möglich, nämlich nur in dem Rahmen, in welchem dem mehr betreuenden Elternteil Aufwendungen erspart werden.

Dies wird in den meisten Fällen nur bezüglich des Schulbedarfs und der Mahlzeiten gegeben sein und die Ersparnis ist nur gering im Gegensatz zur Unterhaltshöhe.

Von großen Teilen der Politik wird die derzeitige Gesetzeslage zwar als ungerecht eingestuft, eine politische Lösung in nächster Zeit ist jedoch nicht in Sicht.

Es stellt sich daher die Frage, wie die finanzielle Belastung verringert werden kann.

Die Kosten für Kleidung und den normalen Schulbedarf müssen grundsätzlich von dem Elternteil getragen werden, der den Kindesunterhalt erhält. Gibt der andere Elternteil hierfür Geld aus, sollte vorher abgesprochen werden, ob dies zurückerstattet wird bzw. mit der nächsten Unterhaltszahlung verrechnet werden kann. Bei Kleiderwünschen der Kinder, die vielleicht nicht unbedingt notwendig sind und die der andere Elternteil nicht mittragen möchte, bleibt dann nur die Entscheidung, diese Kosten zusätzlich zu tragen oder dem Kind den Wunsch zu verwehren.

Beides wird nicht immer einfach sein.