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Kündigung des Arbeitsvertrages bei Privatnutzung von Medien

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ.: 5 Sa 657/15) bestätigte im Januar letzten Jahres die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, nachdem der Arbeitgeber ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters dessen Browserverlauf auf dem Dienstrechner auswertete.

Der Beschäftigte durfte den Dienstrechner nur in Ausnahmefällen und während der Pausenzeiten privat nutzen. Die gefundenen Daten ergaben eine Privatnutzung von insgesamt fünf Tagen innerhalb von 30 Arbeitstagen. Der Mitarbeiter wurde auffällig wegen des Verdachtes exzessiver privater Internetnutzung.

Bemerkenswert ist, das Arbeitsgericht erachtete die Auswertung des Browsers schon aufgrund eines Verdachts für zulässig und auch die gefundenen Ergebnisse als gerichtsverwertbar.

 

Was bedeutet das Urteil:

Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet nicht, ist der private Gebrauch schon eine Verletzung der Arbeitspflichten. Geschieht die Nutzung während der Arbeitszeit, kann es sich sogar um Arbeitszeitbetrug handeln. Erfolgt die Nutzung nachhaltig, steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel.

Unsere Empfehlung: Hände weg! Es lohnt sich nicht. Die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist zu groß.