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Urteil des OLG Frankfurt am Main: Handy-Kunden haben bei einseitiger Preiserhöhung unabhängig von deren Höhe Widerspruchsrecht

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Az. 1 U 46/19 entschieden, dass Kunden bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter stets – auch bei Erhöhungen unter 5% – ein Widerspruchsrecht zusteht. In dem Urteil vom 09.04.2020 zu den AGB einer Mobilfunkanbieterin stellte es zugleich klar, dass die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs des Handy-Kunden in Höhe von mindestens 75 Euro auch in Textform erfolgen kann.