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Wohnungseigentümer aufgepasst: Neue BGH-Entscheidung, Austausch von Teppichboden gegen Fliesen kann teuer werden

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen


Urteil des BGH vom 26. Juni 2020 - V ZR 173/19  

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.