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Fahreignungsbewertungssystem

Ablösung des Verkehrszentralregisters mit Wirkung zum 01.05.2014

Erste Korrektur zum 05.12.2014

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze wurde mit Wirkung zum 01.05.2014 das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister und das Punktesystem durch das Fahreignungsbewertungssystem abgelöst (BGBl. I, S. 3313). Der Inhalt des Fahreignungsregisters wird durch § 28 StVG bestimmt. Danach wird in der Anlage 13 zu § 40 FeV geregelt, welche Delikte eingetragen werden. Darüber hinaus werden in der Anlage 13 nicht benannte Delikte im FAER nur gespeichert, wenn die Tat mit einem Fahrverbot oder bei einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (sowie bei isolierter Sperrfrist) geahndet wird, um das Ver4bot überwachen zu können. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG benennt in Nr. 3 lit. A zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen und zwar: Die Ordnungswidrigkeit muss in der Anlage 13 FeV benannt sein und die Geldbuße muss mindestens 60 Euro (Nr. 3 lit. A bb) betragen oder es muss ein Fahrverbot angeordnet worden sein (Nr. 3 lit. a aa).

Aber wird z.B. die Geldbuße allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unter 60 Euro reduziert (z.B. bei einem Studenten ohne Einkommen), verbleibt es bei der Eintragung, § 28 a StVG.

Gem. lit. a aa ist die Höhe der festgesetzten Geldbuße irrelevant, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde. Praktisch dürfte in einem solchen Fall die Geldbuße jedoch nicht unter 60 Euro liegen.