Rufen Sie uns an!
030 640 946 76

Corona-Gutschein vom Reiseveranstalter

Das Thema Reisen (Reisebuchungen sind Verträge, sog. Reiseverträge) beschäftigt derzeit viele von uns, Reisen, die abgebrochen wurden, Reisen (richtig Reiseverträge) von denen man zurückgetreten ist oder selbiges erwägt oder Reiseverträge die gekündigt wurden.

Meist betrifft das sog. Pauschalreisen.

Aber was sind eigentlich Pauschalreisen?

Der Gesetzgeber hat die Definition einer Pauschalreise in § 651 a Abs. 2 BGB ausgeführt. Kurz: mindestens zwei Reiseleistungen von dem selben Veranstalter, z.B. Flug und Hotel, Mietauto und Hotel, Eventticket und Hotel, Kreuzfahrt, möglich auch Fereinwohnung und Zusatzleistungen etc.

Die Pandemie hat dazu geführt, das viele Reisende vor Antritt ihrer Reise von ihrem Reisevertrag zurückgetreten sind oder noch werden und nun die Anzahlung, ggf. insgesamt oder teilweise abzgl. möglicher Stornostaffelgebühren, zur Erstattung vom Veranstalter zurückverlangen.

Hier regelt § 651 h Abs. 5 BGB klar, dass der Reiseveranstalter die Anzahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen muss.

Warum aber soll es nun Corona-Gutscheine geben? Welche Rechtsgrundlage gibt es oder soll es dafür geben?

Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es derzeit nicht!

Das Reiserecht in der EU ist harmonisiert, d.h. in jedem EU Staat wurden von der EU aufgestellte Richtlinien einheitlich in nationales Recht umgesetzt.

Gutscheinverfahren bei Pauschalreisen sind nicht vorgesehen.

Aber wurde in den EU Richtlinien auch an eine mögliche Pandemie gedacht, sicher nicht, was folgt daraus für den Verbraucher und die Reisenden?

D.h. aufgezwungene Gutscheinverfahren, die freiwillige Annahme ist immer möglich, sind derzeit europarechtswidrig. Kann das Europarecht aber hier angepasst oder gar geändert werden? Sind Gutscheine dann doch zulässig, das könnte durchaus möglich sein.

Hier stellen sich viele Frage für die vielen Reisenden, auch, was ist mit einer Insolvenzabsicherung von Gutscheinen, gelten die Sicherungsscheine der ursprünglichen Pauschalreise dann auch für Gutscheine, zeitlich wie lange gelten die Gutscheine, was ist, wenn ich keine Reise buche und ein Gutschein nicht angerechnet wird, gibt es eine sog. Staatshaftung für Gutscheine.

Was kann ich tun, wenn der Resieveranstalter mit der Rückzahlung schon in Verzug ist?

Diese und weitere Fragen können wir Ihnen beantworten und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte beraten und unterstützen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!