Bei einem beiderseitigen Vertrag, dessen Erfüllung durch das Corona-Virus konkret gefährdet oder völlig unmöglich geworden ist, lautet die Fragestellung wie folgt:
Festhalten am Vertrag oder Vertragsanpassung; Rücktritt oder Kündigungsrecht wegen Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage?
Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.
§ 313 BGB regelte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zur Geschäftsgrundlage zählen sämtliche Umstände und auch Erwartungen, die von den Vertragsparteien zur Grundlage des abgeschlossenen Vertrags erhoben wurden.
Also alles das, was beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss sinnvoll und grundlegend erschien, auch erkennbare Umstände, die beide Partner zur Grundlage des Vertrages gemacht haben.
Grundlegende Änderungen auch von gesundheitlichen, global politischen, sozialen als auch wirtschaftlichen Faktoren könnten die Geschäftsgrundlage erheblich stören, so dass beide Vertragsparteien gleichermaßen betroffen sind. Ist die Geschäftsgrundalge des Vertrag nur für eine Partei erheblich gestört, könnte eine Anspruch auf Anpassung bestehen.
Erst wenn auch die Anpassung unmöglich oder unzumutbar wäre, ist ein Rücktritt vom Vertrag denkbar, im Falle von Schuldverhältnissen eine Kündigung möglich.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages ist immer einzelfallbezogen und in der Regel durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
Auch ob Covid 19 die Geschäftsgrundlage eines Vertrages stört, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Ob man hier von höherer Gewalt ausgehen kann, ist denkbar und wurde auch bereits durch deutsche Gerichte in ähnlichen Fällen einer Epedemie entschieden (SARS Virus).
Ob jedoch bei einer Störung durch die Pandemie Covid 19 ein Anspruch auf Anpassung oder Auflösung besteht, ist, wie vor, einzelfallbezogen. Hier sind auch Schadensersatzforderungen denkbar, denn der Schuldner muss zB beweisen, dass eine Leistung unmöglich geworden ist.
Wird durch staatliche Verbote oder Verordnungen zB eine terminbezogene Veranstaltung verboten, diese kann auch nicht nachgeholt werden, ist die behördliche Anordnungen wegen des Coronavirus der Grund für das Leistungshinderniss. Hier ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich denkbar.
Bei vielen Werk-, Dienstleistungs- und Lieferverträgen können Leistungen jedoch meist nachgeholt werden. Daher sollte bei Fragen zu vertraglichen Beziehungen vor der übereilten Abgabe einseitiger Erklärungen, unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.