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Schönheitsreparaturen

„Der Bundesgerichtshof wird die Quotenabgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen kippen mit der Folge, dass nicht nur der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen schuldet, sondern auch Ersatz für bereits durchgeführte verlangen kann“ (BGH v. 26.8.2014 – VIII ZR 352/12).

Dies bedeutet eine grundlegende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, was weitreichende Konsequenzen hat.

Während bisher die sog. Quotenklausel je nach Ausgestaltung teils als unwirksam, teils als wirksam erachtet wurde, brauchten Vermieter jedenfalls eines nicht zu fürchten: Eine unwirksame Quotenklausel tangierte nicht die ansonsten wirksam überbürdeten Schönheitsreparaturen. Dies dürfte sich nunmehr ändern. Enthält ein Wohnungsmietvertrag die Pflicht zur anteiligen Kostentragung von Malerarbeiten, wenn diese ansonsten noch nicht fällig sind, so benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen. Die Folge ist, dass überhaupt keine Malerarbeiten geschuldet werden und zwar weder am Ende eines Mietverhältnisses, noch während des laufenden Mietverhältnisses. Der Mieter kann vielmehr vom Vermieter – je nach Turnus und Abnutzung – die regelmäßige Renovierung verlangen.