Nicht jeder Bausparvertrag ist nach Zuteilungsreife kündbar!
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinen aktuellen Urteilen (BGH, XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16), dass Bausparverträge normalerweise zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können, aber nicht jede Kündigung von Bausparverträgen ist zulässig. Bausparkassen können hochverzinste Altverträge kündigen. Das sind Bausparverträge, die mit hohen Zinsen auf Sparguthaben in den 1990er Jahren angeboten wurden.
Worauf müssen Sie achten?
In der langen Ansparphase werden monatliche Sparraten in den Bausparvertrag eingezahlt, die die hohen Zinsen brachten.
Hatten Sie das Mindestguthaben angespart und die Mindestvertragslaufzeit erfüllt, ist der Bausparvertrag zuteilungsreif. Dann können Sie sich das Bausparguthaben und das zusätzliche Darlehen auszahlen lassen. Die Bausparkasse informiert über diese sog. Zuteilungsreife.
Nehmen Sie das Bauspardarlehen in Anspruch, beginnt die Darlehensphase. Nun muss der Kredit an die Bausparkasse zurückgezahlt werden.
Sie können aber auch auf den Bausparvertrag weiter sparen und ihn sich nicht auszahlen lassen. Zehn Jahre nach Zuteilungsreife kann Ihnen die Bausparkasse nun einen Strich durch die hohe Zinsrechnung machen und den Vertrag kündigen.
Das ist wohl der in den Urteilen des BGH gemeinte „Regelfall“. Der Vertragszweck eines Bausparvertrages besteht nämlich darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.
Einige Bausparkassen haben in der Vergangenheit aber auch damit geworben, den Bausparvertrag auch zum Sparen verwenden zu können.
Sollte Ihre Bausparkasse Sie nun auf eine Kündigung drängen, sprechen Sie Ihre Bausparkasse an, dass Sie warten wollen, bis die Urteilsgründe des BGH vorliegen.
Nicht jeder Bausparer muss damit rechnen, dass er eine Kündigung erhält.
Möchten Sie Ihren Bausparvertrag überprüfen lassen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, können wir uns mit Ihrer Bausparkasse auseinandersetzen.