Geschlossene Fonds müssen auf besondere Rechtsfolgen des Widerrufs hinweisen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Bereits mit einem Urteil vom 18.03.2014 (II ZR 109/13) hat der Bundesgerichtshof einem Anleger Recht gegeben.
Sacherhalt: Der Anleger hatte seine atypisch stille Beteiligung an einer Leasinggesellschaft nach dem sogenannten Haustürwiderrufsrecht widerrufen, kurz nachdem ihm die Notwendigkeit einer Liquidation mitgeteilt wurde. Der Widerruf wurde von der Leasinggesellschaft zurückgewiesen mit dem Argument, der Widerruf sei verfristet, weil der Anleger ab Vertragsabschluss im Jahre 2004 nur eine 14-tägige Frist für die Ausübung des Widerrufs gehabt habe, die bereits seit langem verstrichen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) traf erneut eine anlegerunfreundliche Entscheidung. Die Begründung ist immer noch aktuell und dürfte weiterhin Bedeutung für Anleger geschlossener Fonds haben.
Wer ein Geschäft an der Haustür, an seinem Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln abschließt, nachdem er dort überraschend von dem gewerblichen Vertragspartner angesprochen wurde, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ursprünglich im Haustürwiderrufsgesetz verankerte Recht befindet sich nunmehr direkt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und gilt grundsätzlich für alle Verträge, auch für Beteiligungen an den geschlossenen Fonds des grauen Kapitalmarktes. Die Beitrittserklärung/Der Zeichnungsschein enthält in der Regel auch eine Widerrufsbelehrung.
Ein solches Widerrufsrecht ist auch dringend notwendig, da ein Großteil der Verträge des grauen Kapitalmarktes in den Wohnräumen der oft unerfahrenen Anleger abgeschlossen wird.
Denn nur wenn eine solche Belehrung ordnungsgemäß im Zeichnungsschein schriftlich vermerkt ist und damit dem potentiellen Anleger bekannt gegeben wurde, welche Rechte er nach seiner Unterschriftsleistung hat, beginnt die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen, in der die Verträge widerrufen werden können. Nach Ablauf der 14 Tage ist dann ein Widerruf ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber setzt strenge Kriterien an: Nur eine tatsächlich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang. Diese enthaltenen Belehrungen sind aber oft fehlerhaft und die 14-tägige Widerrufsfrist wird nicht in Gang gesetzt.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Widerrufsbelehrung dann den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, dass ein wirksamer Widerruf unter Beachtung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Rückzahlung führen kann, sondern allenfalls zu einem Kündigungsrecht und einem entsprechenden Abfindungsrecht des Anlegers. Das bedeutet, der Anleger bekommt nicht seine Einlage zurück (die häufigste Fehlvorstellung der Anleger).