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Auffahrunfall – Wer ist schuld?

Abstandsunterschreitungen im Straßenverkehr und insbesondere auf Autobahnen zählen zu den häufigsten Unfallursachen (Auffahrunfall). Die Regelung in § 4 StVO dient daher der Prävention von Auffahrunfällen.

Geregelt ist in Absatz 1 der Sicherheitsabstand:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Diese Vorschrift ist eine zentrale Norm der Straßenverkehrsordnung. Geltung erfährt diese bei der Regulierung von Unfallschäden im Zivil- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht in Bezug auf dort geregelte Sanktionen. Die Regelung soll den Fahrer dazu anhalten, den Straßenverkehr und insbesondere den Vorausfahrenden stets im Blick zu halten.

Das Gebot, von einem Vorausfahrenden einen angemessenen Abstand zu wahren, beinhaltet dementsprechend auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Abwehr von Gefahren einzuräumen. Zivilrechtlich kommt insbesondere § 4 Abs. 1 S. 1 StVO Bedeutung zu. Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, der zum Vorausfahrenden zwingend eingehalten werden muss.

Wenn die Nichteinhaltung dieses Sicherheitsabstandes dazu führt, dass es zu einem Unfall (meist Auffahrunfall) kommt, ist dies haftungsrelevant.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Auffahrende voll haftet, also allein die volle Schuld hat. Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass gegen den Auffahrenden der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass dieser den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und unterschritten hat.

Welcher Abstand einzuhalten ist, regelt die o.g. Vorschrift nicht. Der richtige Sicherheitsabstand hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der gefahrenen Geschwindigkeit, den Wetterverhältnissen und der Verkehrslage insgesamt. Der erforderliche Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug muss jedenfalls die Strecke deutlich übersteigen, die im Falle eines Bremsvorganges mit entsprechender Reaktionszeit zurückgelegt würde.

Es ist in einem Verfahren immer möglich, den Beweis des sogenannten ersten Anscheines zu erschüttern oder auch zu widerlegen. Aber dazu muss der typische Geschehensablauf widerlegt werden, was in der Praxis häufig auf Schwierigkeiten stößt.

Daher raten wir dazu, sich an den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden möglichst immer zu halten, um nicht im Falle eines eigenen Schadens leer auszugehen, nämlich dann, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlt und eine Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug nicht abgeschlossen wurde.