Fast jeder Deutsche verreist mehrfach im Jahr, ins In- und Ausland. Corona lässt die Reiselust sinken, jeder sollte sich der noch lange andauernden Risiken bewusst sein.
Für Pauschalreisen ins Ausland, auch die kurz bevorstehen, besteht ein spezielles Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB.
Zu jeder Zeit vor Antritt der Reise kann der Reisende zurücktreten, meist allerdings gegen Zahlung einer sog. Storno- Gebühr.
Bei nicht vermeidbaren oder auch außergewöhnlichen Umständen ist ein Rücktritt ohne Storno-Gebühr möglich.
Außergewöhnliche Umstände sind solche der erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, der Ausbruch einer schweren Erkrankung am Reiseziel oder auch Naturkatastrophen.
Aktuell hat das Auswärtige Amt anlässlich der Corona-Pandemie eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, jedoch keinen Zeitraum für den sie gilt benannt. Ein außergewöhnlicher Umstand ist daher jetzt anzunehmen.
Zurzeit kann also von kurz bevorstehenden Reisen stornofrei zurückgetreten werden.
Für Reisen, die erst in Wochen oder Monaten stattfinden, gilt das Vorgesagte nicht.
Wird eine solche Reise bereits jetzt storniert, sind die allgemeinesn Reisebedingungen erst einmal ausschlaggebend. Meist finden sich gestaffelte Stornoklauseln und es fallen ggf. Gebühren an.
Sind Sie sich jedoch sicher, dass Sie Ihre geplante Reise in keinem Falle antreten wollen, unabhängig von einer dann geltenden Reisewarnung, ist womöglich ein Zuwarten teuer. Denn die Stornoklauseln sind nach dem Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelt und erhöhen sich, um so näher das Reisedatum rückt.
Falls Sie sich unsicher sind oder der Reiseveranstalter unberechtigt Gebühren erhebt, dann beraten wir Sie gerne, auch telefonisch.