Der Gesetzgeber hat auch für Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 240 § 3 EGBGB bestimmt, dass sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen für jeweils drei Monate nach Fälligkeit gesetzlich gestundet sind.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner, also der Verbraucher, infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Nich zumutbar heißt, weil dadurch der angemessene Lebensunterhalt von ihm oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Während des Zeitraums der gesetzlichen Stundung sind zudem Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit (§ 490 I BGB) ausgeschlossen (Art. 240 § 3 III EGBGB).
Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Kündigung bereits vor dem Stichtag des 1. April 2020 eingetreten waren.
Diese Regelung müssen im Streitfall Banken, Verbraucher und letztlich wohl die Gerichte ausfüllen, da eine klare rechtliche Reglung nicht erkennbar ist und wohl der Einzelfall entscheidet.
Auch hier ist es ratsam sich mit seiner Darlehensgeberin und damit Dauervertragspartnerin, in der Regel einer Bank, in Verbindung zu setzen und nicht einfach die Zahlungen der monatlichen Kreditraten einzustellen. Auch diese sind lediglich gestundet, müssen also nachbezahlt werden.
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