Auskunftspflicht bezüglich der Berechnung der Mietobergrenze
Am 22.04.20 läuft die Frist für alle Vermieter für die Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln (sog. Mietendeckel) ab.
Danach müssen Vermieter allen Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, daher bis 22.04.20, mitteilen, welche Umstände für die Berechnung der Mietobergrenze maßgeblich sind. Fristablauf ist morgen!
Das betrifft etwa erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung, deren Ausstattung und eventuelle Modernisierungsmaßnahmen. Zur Auskunftserteilung ist der Vermieter sowohl gegenüber alten als auch neuen Mietern vor Vertragsschluss verpflichtet. Die Berechnungsfaktoren sind zudem auf Verlangen der zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
Sollten Sie dazu Fragen haben, müssen Sie sich bis morgen noch an uns wenden!