Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Schuldner von Geldforderung Zahlungsschwierigkeiten stets zu vertreten, denn Geld hat man zu haben. Der Geldschuldner kommt also mit Eintritt der allgemeinen Voraussetzungen stets in Zahlungsverzug, selbst wenn der Grund für seine Zahlungsschwierigkeiten außerhalb seines Einflussbereichs – also z.B. coronabedingt – ist.
Ist der Schuldner einer Geldforderung ein Verbraucher oder ein Kleinstunternehmer (maximal 9 Beschäftigte mit einem Jahresumsatz bis 2 Mio. €), so steht ihm für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“, das sind Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation ein sog. Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 240 § 1 EGBGB zu.
Selbiges schließt u.a. den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder Kleinstunternehmers nach § 323 BGB aus, wenn die Zahlungsschwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie eintreten und den angemessenen Lebensunterhalt für den Schuldner oder seine Angehörigen gefährden. Selbiges muss der Schuldner darlegen.
Bei Mietverträgen wird nach Art. 240 § 2 EGBGB das Recht des Vermieters ausgeschlossen, ein Mietverhältnisses über Grundstücke oder Räume, d.h. Wohn- oder Gewerberäume, zu kündigen. Voraussetzung ist jedoch, der Vermieter stützt die Kündigung allein darauf, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Die Nichtzahlung muss jedoch ausschließlich auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Das hat der Mieter ggf. darzulegen.
Diese Regelung schließt jedoch nur die Kündigung des Vermieters aus o.g. „Coronagründen“ aus, nicht die grundsätzliche Zahlungspflicht und auch nicht den Zahlungsverzug des Mieters.
D.h. die Mieter kann der Miete zeitlich später leisten und nicht etwa, der Mieter wäre von der Zahlungspflicht für diese drei Monate befreit. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Zahlungsaufschub.
Wir raten daher grundsätzlich dazu, dass sich der Mieter immer mit dem Vermieter, seinem Dauervertragspartner, in Verbindung setzt und versucht, mit diesem eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch der Vermieter hat nämlich seine eigenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Diese gesetzlichen Coronahilfs-Regelungen wirken daher nicht etwa zahlungsbefreiend, sondern nur zahlungsaufschiebend.