Die Pandemie wirkt sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wohnraum- und Gewerberaummieter aus. Da der Vermieter – anders als andere Gläubiger – nicht nur den Zahlungsanspruch, sondern quasi als Druckmittel auch das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges hat, ist auch das Bestandsinteresse hinsichtlich des Mietvertrages berührt. Die Beschränkungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus haben darüber hinaus Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Mietobjekts.
Der Mieter schuldet die Mieten grundsätzlich weiter, auch wenn er pandemiebedingt z.B. die Mieten für April und Mai 2020 nicht gezahlt hat. Er muss den Betrag auch verzinsen. Gekündigt werden darf aber wegen dieses Rückstands, der ja die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gem. § 543 II Ziff. 3 BGB erfüllt, nicht. Zahlt der Mieter den Rückstand vollständig bis 30.6.2022, scheidet eine Kündigung endgültig aus. Besteht am 1.7.2022 noch der Rückstand, kann der Vermieter fristlos und wohl auch hilfsweise fristgerecht kündigen. Die fristlose Kündigung wird dann nach der schon heute geltenden Schonfristregelung in § 569 III BGB unwirksam, wenn der Mieter die fälligen Mieten und ggf. Nutzungsentschädigung bis spätestens 2 Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet.