Rufen Sie uns an!
030 640 946 76

Freiwillige Rückzahlung von Corona-Soforthilfen – Droht Strafverfolgung?

Offensichtlich haben sog. Solo-Selbständige und auch Unternehmen staatliche  Zuschüsse als sog. Corona-Soforthilfe bereits auch wieder zurückgezahlt.

Wenn der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Beantragung nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Corona-Hilfen erfüllt hat, steht die Frage im Raum, ob eine sog. freiwillige Rückzahlung eine mögliche Strafbarkeit wegen u.a. Subventionsbetruges und falscher Versicherung an Eides Statt entfallen lässt.

Das ist zu verneinen, wobei die vorbenannen Straftatbestäne vorsätzliches Handeln bei Antragstellung voraussetzen. Ein Betrugstatbestand wäre erfüllt, wenn die Hilfen vereinnahmt, also auf dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben wurden. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist tatbestandlich erfüllt, wenn diese bei der Behörde eingeht.

Ein Rücktritt vom Versuch scheidet hier ebenfalls wegen Vollendung aus.

Die Berliner Finanzverwaltung hat wohl vor, die Antragsteller nochmals mit einer E-Mail anzuschreiben, die zum einen „die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für einen Zuschuss noch einmal erläutert“ und weiterhin den Hinweis enthalten soll, dass „unberechtigt beantragte Corona-Soforthilfen …straffrei zurückgezahlt werden“ könnten (TAZ vom 22.04.2020, https://taz.de/Unerlaubt-beantragte-Corona-Hilfen/!5680549/).

Hier sollte im Auge behalten werden, dass eine freiwillige Rückzahlung einer ausbezahlten Soforthilfe die ermittelnden Behörden wohl erst veranlassen wird, den ursprünglichen Bewilligungsvorgang einer intensiveren Einzelprüfung zu unterziehen.

Wir raten daher vor einer Rückzahlung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich umfassend im Einzelfall beraten zu lassen.