Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar. Sie sind zweckgebunden zur Existenzsicherung gedacht, wie das Landgericht Köln in einem am Donnerstag, 30. April 2020, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 39 T 57/20).
Ein Mann im Rheinland hatte 9.000 Euro Corona-Soforthilfen erhalten. Das Geld war zum Ausgleich der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe gedacht und wurde auf seinem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben. Dort eingehende Gelder sind nur bis zum jeweiligen Pfändungsfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Ein Gläubiger und früherer Steuerberater, bei dem der Mann noch Schulden aus 2014 und 2015 hatte wollte diese Beträge pfänden.
Der Anspruch eines Schuldners auf Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Zugriff durch Altgläubiger au, so die Gerichte.ö
Denn Zweck der Leistung sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie. Die Befriedigung von Altschulden sei damit nicht vereinbar. Dass die Hilfe hier auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlt wurde, dürfe nicht zu einem anderen Ergebnis führen.