Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI sind seit der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 (RS C-377/17) unionsrechtswidrig. Konkret beanstandete der Gerichtshof die starren Vergütungsregelungen der HAOI, also das Verbot, die Mindest- und Höchstvorgaben zu unter- bzw. zu überschreiten. Danach müsste sich die Vergütungen abhängig von Kostenberechnungen innerhalb fest vorgeschriebener Bereiche bewegen. Dem Argument der Bundesrepublik, diese Regelungen dienten dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung, folgten die Richter nicht.
Der BGH verhandelt am 14. Mai 2020 um 9.00 Uhr in Sachen VII ZR 174/19 und VII ZR 205/19 (Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI). Wir werden berichten.