Das Landgericht Dresden hatte die ehemalige AfD-Vorsitzende Dr. Petry wegen fahrlässigen Falscheids (§ 161 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil,
der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war.
Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt.
Hierbei war ihr bewusst, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren.
Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen.
Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei.
Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu.
Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, würden diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar,
gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.
Mit der Aufhebung des Urteils hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien.
Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.