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Dashcam – Beweismittel im Straßenverkehr

Dashcam als Beweismittel im Straßenverkehr zulässig!

Das Obergericht Stuttgart hat zum ersten Mal über Dashcams als Beweismittel entschieden. Mit Beschluss vom 04.05.2016 hat es festgestellt: Zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten dürfen Dashcam-Aufnahmen verwertet werden.

Dashcam – was ist das?

Eine Dashcam ist eine kleine Videokamera. Man kann sie im Fahrzeug an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen.
Sie zeichnet das Geschehen im Straßenverkehr auf. Als Beweismittel sind die Aufzeichnungen bei einem Verkehrsunfall wichtig. Die Verwendung der Dashcam ist aber datenschutzrechtlich nicht unumstritten. Die durch das Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechte aller gefilmten Personen könnten verletzt werden.

Dashcam-Entscheidung

Sachverhalt: Der Betroffene überfuhr eine Lichtzeichenanlage (Ampel), die bereits seit mindestens sechs Sekunden rot zeigte.

Das Amtsgericht Reutlingen sah diese Tat aufgrund einer Dashcam-Aufzeichnung eines anderen Verkehrsteilnehmers als bewiesen an und verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Das OLG Stuttgart, welches in weiterer Rechtsmittelinstanz mit der Sache befasst war, verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Dashcam ein verwertbares Beweismittel.

Begründung der Entscheidung: Aus der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen leitet sich nach nach § 6b Absatz 3 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz) kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren ab. Damit führt ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung.

Ob die Videoaufnahme als Beweismittel verwertet werden kann, ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart waren die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nur leicht verletzt.

Die Aufzeichnungen der Dashcam dokumentierten lediglich Verkehrsvorgänge und ermöglichen so eine Identifizierung des Betroffenen über das Pkw-Kennzeichen. Der Kernbereich der Privats- oder Intimsphäre sei damit nicht betroffen.

Nach Ansicht des Gerichts sei aber der Verkehrsverstoß des Betroffenen als schwerwiegend anzusehen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs hat hohe Bedeutung. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fiel damit zu Lasten des Betroffenen aus. Die Dashcam war daher als Beweismittel zulässig.