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Fahrradfahrer-Amtshaftung für Querschnittslähmung nach Sturz über einen auf einem Feldweg gespannten Stacheldraht

Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg 
gespannten Stacheldraht bremst


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Urteile vom 23. April 2020 - III ZR 250/17 und III ZR 251/17
hat entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, 
ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf 
ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst. 
Vorliegend haften die Gemeinde neben einem Jagdpächter daher auf vollen Schadensersatz.
Der Radfaher hatte durch einen schweren Sturz eine Querschnittslähmung und weitere Verletzungen erlitten und ist auf dauerhafte Pflege angewiesen.

Das Urteil ist deshalb sehr interessant, da der Stacheldraht neben einer weiteren den Weg absperrenden Abgrenzung angebracht und der Weg nicht etwa überhaupt nicht erkennbar für Nutzer begrenzt war.
Der BGH führt aus, dass diese Absperrung geradezu als tückisch zu bezeichnen sei und daher ein Nutzer damit nicht rechnen musste. Der Mitverschuldenseinwand, der die Haftung reduziert hätte, war daher 
erst einmal nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen.