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Leistungen aus der privaten Unfallversicherung- Die Supraspinatussehne

Der BGH hat mit Urteil vom 22.01.2020, IV ZR 125/18 einen Fall entschieden, bei dem der Kläger durch das Anheben eines circa 20 Kilo schweren Farbeimers
auf eine höhere Gerüststange, daher durch erhöhte Krafanstrengung, einen Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter erlitt. Die private Unfallversicherung 
wollte, wie leider häufig, nicht leisten.
Es stellte sich ersteinmal die Frage, ob die Tätigkeit des Anhebens des schweren Farbeimers, die der Kläger fast täglich, jedenfalls häufig, ausübte und die zu seiner Arbeitstätigkeit gehörte, 
eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmassen im Sinne der Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung darstelle.
Der BGH hat selbiges bejaht. Der Kläger musste sich jedoch Vorschädigungen als sog. Gebrechen anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Unfallversicherung musste leisten.

Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der sogenannten Supraspinatussehne sind, auch in unserer Kanzlei, ein häufig zu bewertendes Versicherungsthema.
Oft lehnen die Unfallversicherungen Leistungen ab.

Lassen Sie es daher nicht bei einer Ablehnung der Unfallversicherung bewenden. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Versicherungsleistung.