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Corona und die Insolvenzantragspflicht

Nach § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenzreife (insbesondere die Zahlungsunfähigkeit) beruht nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie.

War der (Insolvenz) Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Damit unterstellt der Gesetzgeber im Wege der Fiktion, dass die Liquiditätshilfen der Regierung zeitnah greifen werden, sodass eine Corona-bedingte Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend sein wird.

In § 2 COVInsAG sind detailliert die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die Geschäftsleiterhaftung, die Insolvenzanfechtung und die Insolvenzverschleppung geregelt.

§ 3 COVInsAG schließt auch Gläubigeranträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wenn der Eröffnungsgrund erst nach dem 1. März 2020 eingetreten ist.