Rufen Sie uns an!
030 640 946 76

Corona-Gutschein von der Airline

Es betrifft vorallem die Schnäppchenjäger, die sich eigens ihre Reisen aus Bausteinen selbst zusammengestellt haben, also einzelne Reiseleistungen von verschiedenen Anbietern, Urlaub selbstgestrickt.

Was ist nun aber mit Flügen z.B. zu Ostern, die Corona bedingt nicht angetreten werden konnten oder können. Bekommt man den Flugpreis von der Airline erstattet? Muss man einen Gutschein annehmen, besteht hier eine Insolvenzabsicherung wie bei einer Pauschalreise?

Flüge separat als Einzelreiseleistung fallen nicht unter den Begriff der Pauschalreisen.

Eine Insolvenzabsicherung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Airlines verhalten sich still, die Maschinen stehen aufgereiht am Boden. Erinnerungen an Air Berlin und Germania werden wach.

In Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist geregelt, dass Fluggäste von den Airlines nur mit ihrem schriftlichem Einverständnis einen Gutschein annehmen müssen. Also Zwangsgutschein nein, es existiert eine klare unmittelbare Regelung. Eine Pandemie hat der Gesetzgeber aber damals bei der Schaffung dieser Regelung sicher nicht bedacht, also ggf. könnte doch noch eine Gutscheinlösung kommen.

Die Ailines zahlen aber trotzdem nicht, es hilft nur zu klagen. Aber dann droht die Insolvenz der Airlines und damit der Verlust des Anspruches . Damit wäre weder dem Fluggast noch der Airline geholfen.

Also doch einem Gutschein zustimmnen? Das ginge zumindest schneller, ist aber nicht insolvenzsicher.

Sie sehen, Fragen über Fragen und die Antwort ist schwierig. Gerne beraten wir Sie interessengerecht und einzelfallbezogen zu denkbaren Lösungen.