BGH-Urteil vom 18. September 2020 zum Az.: V ZR 8/19 Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird. D.h. der ehemalige Eigentümer und Verkäufer kann von dem gutgläubigen Käufer nicht die Herausgabe seines Fahrzeuges verlangen und bleibt auf seinem Schaden wohl sitzen. Denn der Dieb ist über "alle Berge." Also Vorsicht bei der Überlassung von Fahrzeugen zur Probefahrt an unbekannte Dritte!