Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Danach könnten Versicherten in der privaten Krankenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung von Beitragserhöhungen gegenüber der privaten Krankenversicherung zustehen, da eine nach den Vorgaben des BGH wirksame Beitragsanpassung in den meisten Fällen nicht vorliegen dürfte. Holt die private Krankenversicherung Beitragsanpassungen regelkonform begründet nach, gilt selbiges jedenfalls nicht für die Vergangenheit. Lassen Sie daher mögliche, Ihre Ansprüche durch Frau Rechtsanwältin Tessa Leonie Rackow überprüfen, es kann sich lohnen!