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BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel im Behandlungsvertrag Mutter-Kind-Kur

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20 hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 
entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, 
dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, unwirksam ist.
Die von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 BGB abweichende Nummer 5.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam, weil sie 
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem "freien" und 
sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. 
Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende 
Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor. 

Vorinstanzen waren das AG Strausberg, Urteil vom 16. April 2019 – 10 C 17/19 und LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. April 2020 – 16 S 249/19, 
also Entscheidungen aus der näheren Region.