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Entscheidung des BGH im Dieselskandal zur Verjährungsfrist angekündigt

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren 
Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines 
Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann.  

Der Kläger hatte sein Fahrzueg im Jahre 2015 erworben und begeht von der VW AG Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Das Landgericht Stuttgart hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. 
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. 
Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede 
der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, 
hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, 
so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.   

Daher ist von entscheidender Bedeutung und bisher zum vorliegenden Sachverhalt noch nicht höchstrichterlich entschieden, wann die regelmäßige Verjährungsfrist
beginnt, um Schadensersatzansprüche noch wirksam durchsetzen zu können.