Arbeitsgericht Cottbus bestätigt die Kündigung einer Logopädin
Der Arbeitgeber ordnete das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) an.
Der Betrieb führte eine Gefährdungslage durch. Er wollte mit seiner Anordnung Infektionen und eine Schließung der Praxis vermeiden.
In dem Betrieb hatte die Logopädin unmittelbaren Kundenkontakt. Die Logopädin weigerte sich trotz Attest, eine Maske zu tragen.
Die Richter urteilten:
- die gültige SARS-CoV-2 -Verordnung des Landes Brandenburg sah das Tragen eines MNS zwingend vor,
- während der logopädischen Behandlung konnte ein Abstand von 1,5 m zum Patienten nicht immer eingehalten werden,
- wissenschaftlich sei erwiesen, in geschlossenen Räumen kann eine Übertragung des Virus durch Tragen eines MNS wirksam eingedämmt werden,
- das Attest (Befreiung vom MNS) enthielt keine konkreten gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Logopädin mit MNS zu erwarten hatte,
- im Betrieb gab es auch keine andere Tätigkeit für die Logopädin.
Das Gericht prüfte in seiner Entscheidung die Vorgaben, die den Betrieb berechtigten, die Maskenpflicht anzuordnen.
In der SARS-CoV-2 -Verordnung des Landes Brandenburg sahen die Richter offenbar keine Einschränkung für die Ausübung des Berufes .
Die Richter konkretisierten schließlich die Anforderungen an ein MNS-Attest :
Aus dem Attest muss hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tragen einer MNS zu erwarten sind.
Woraus resultieren sie . Es muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Unser Hinweis:
Ein Mitarbeiter ist nun verpflichtet, gesundheitliche Defizite offen zu leben, warum eine MNS für ihn schädlich ist.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Es ist abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigt wird. Es wird zu fragen sein, ob ein Arbeitnehmer gezwungen ist, seine gesundheitlichen Probleme beim Tragen einer MNS zu offenbaren. Denn bislang spielten diese für die Ausübung des Berufes keine Rolle.
Bis zum Auftreten von SARS-CoV-2 war das Tragen eines MNS nicht Bestandteil des Berufsbildes einer Logopädin. Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit mit einem MNS waren daher kein Thema.
Das kann z.b. bei OP-Ärzten anders zu beurteilen sein, so dass die Begründung des Cottbuser Arbeitsgerichtes möglicherweise unzureichend ist.