Kurzinformationen zu den neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ab dem 24. November 2021.
Zutritt zur Arbeitsstätte
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Zutritt nur mit 3G-Status erlaubt. Erlaubt ist der Zutritt nur mit einem Nachweis, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.
Der Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest muss vor Zutritt kontrolliert werden. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können. Kann unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen werden, ist der Zutritt dann erlaubt.
Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden. Fehlerhafte Nachweise können für Arbeitnehmer zu ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Homeoffice
Arbeit im Homeoffice
Arbeitsplätze im Homeoffice sind nach der Gesetzeslage im Infektionsschutzgesetzt keine Arbeitsstätten. Im Homeoffice besteht daher keine 3G-Nachweispflicht. Ungeimpfte und Nichtgenesene können aber aus der 3G-Nachweispflicht nicht verlangen, im Homeoffice zu arbeiten.
Pflegeeinrichtungen
In Pflegeeinrichtungen müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen Das gilt auch für Besuchspersonen, wie Angehörige, und Personen, die die Pflegeeinrichtung aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).