Rufen Sie uns an!
030 640 946 76

Rückzahlung freiwilliger Geldzahlungen im Arbeitsverhältnis

Rückzahlung Coronaprämie unzulässig

In einem jüngst verhandelten Fall entschied das Arbeitsgericht Oldenburg, die Rückzahlung einer Coronaprämie ist unzulässig.

Der Arbeitgeber forderte eine im November 2020 ausgezahlte Sonderzahlung i.H.v. 550€ von seinem Angestellten zurück.

Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass freiwillige Zuwendungen zurückverlangt werden können.

Das Gericht urteilte, die Rückzahlungsklausel ist gemessen am Arbeitsvertrag eine allgemeine Geschäftsbedingung und die ist unwirksam. Der Angestellte hätte nämlich noch mindestens 12 Monate in der Firma arbeiten müssen. Erst dann sah die Klausel vor, dass die Prämie nicht zurückzuzahlen ist.

Freiwillige Zuwendungen

Eine freiwillige Sonderzuwendung ist eine Gratifikation, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung gewährt.

Typische freiwillige Geldzahlungen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld. Wofür und aus welchem Grund gezahlt wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Rückforderung der Gratifikation

Rückzahlungen lässt das Bundesarbeitsgericht aber nur sehr eingeschränkt zu.

  1. Rückzahlungsklauseln sind unzulässig bei Gratifikationen bis zu 100 Euro.
  2. Bei Gratifikationen über 100 € aber nicht mehr als 1 Monatsgehalt, ist eine Rückzahlung bei einer Bindung an das Arbeitsverhältnis für die nächsten 3 Monate zulässig.
  3. Bei einer Gratifikation in Höhe von mindestens einem, aber weniger als zwei Monatsverdiensten ist die Bindungen abhängig von den Kündigungsfristen, die für den Arbeitnehmer gelten.
  4. Gibt es keine oder eine nicht eindeutig beschriebene Rückzahlungsvereinbarung kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung der Zuwendung nicht verlangen.

Zweck der Gratifikation

Honoriert der Arbeitgeber mit der freiwilligen Zuwendung die Arbeitsleistung seines Angestellten? Oder soll eine geringe Krankheitsanfälligkeit belohnt werden, ist eine Rückzahlung ausgeschlossen.

Achtung

Vereinbart Ihr Arbeitgeber die Zahlung von Sonderleistungen sehr individuell, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Der muss sich Ihre Klausel dann sehr genau anschauen. Hier gelten die o.g. Regeln nicht ohne weiteres.